Sind Sie bereit für das eRezept?
Ab dem 01.01.2024 ist die Ausstellung eines eRezepts für verschreibungspflichtige Arzneimittel verpflichtend. Damit Sie ab Januar reibungslos starten können, haben wir die wichtigsten Informationen noch einmal für Sie zusammengefasst.
Technische Voraussetzungen
Vorausgesetzt wird die Anbindung an einen Konnektor ab der Version PTV4+, um für das eRezept die Komfortsignatur nutzen zu können, die von der KBV empfohlen wird. Durch Nutzung der Komfortsignatur muss die Signatur-PIN nur einmal eingegeben werden und sie können bis zu 250 Dokumente unterschreiben, ohne jedes Mal wieder die PIN einzugeben. Der eHBA bleibt dafür in einem Kartenlesegerät gesteckt und es muss nicht in jedem Sprechzimmer ein Lesegerät stehen. Als Mindestausstattung werden zwei Lesegeräte empfohlen: eines am Empfang zum Einlesen der Gesundheitskarten und ein weiteres in einem geschützten Bereich für den eHBA.
Falls Sie noch eine veraltete Konnektorversion verwenden, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Konnektorhersteller in Verbindung, um das entsprechende Update einzuspielen.
Zusätzlich zum Konnektorupdate muss jeder Arzt im Besitz eines elektronischen Heilberufeausweises der 2. Generation sein, da nur der eHBA die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ermöglicht. Die SMC-B-Karte reicht hierfür nicht aus.
In einigen Fällen kann ein Ausdruck des eRezeptes erforderlich sein (z. B. bei Pflegeheimbewohnern). In diesem Fall wird ein QR-Code ausgedruckt, der dann in der Apotheke gescannt werden kann. Um eine gute Qualität zu gewährleisten und Probleme beim Einscannen zu vermeiden, wird ein Laser- oder Tintenstrahldrucker mit mindestens 300 dpi empfohlen.
Die KBV hat rund um das eRezept ein Infopaket für Praxen zusammengestellt, das Sie hier herunterladen können
Was muss verordnet werden?
Ab dem 01.01.2024 müssen alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden, über ein eRezept verordnet werden. Das gilt auch für Rezepturen und Blutprodukte, die nur in Apotheken abgegeben werden können. Bei apothekenpflichtigen Medikamenten, die der Patient selbst zahlen muss, kann der Arzt entscheiden, ob er ein eRezept oder ein Papierrezept ausstellt.
In Ausnahmefällen darf auch nach dem 01.01.2024 das Muster 16 genutzt werden. Dazu zählen z. B. eine technische Störung (TI oder Internetverbindung funktioniert nicht) oder Hausbesuche.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier.
Was passiert bei Nichtbeachtung?
Ist eine Praxis ab dem 01.01.2024 technisch nicht in der Lage eRezepte auszustellen, soll das Honorar pauschal um 1% gekürzt werden.
Sollten Sie das eRezept-Modul noch nicht freigeschaltet haben, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter https://ifaag.atlassian.net/servicedesk/customer/portals
Quelle: KBV https://www.kbv.de/html/index.php